NOVA JUGOSLAVIJA e.V. SATZUNG

Präambel

Im Bewußtsein der Verantwortung für die Menschen, vor der Geschichte, für die Gegenwart und die Zukunft, nur dem Frieden dienen zu wollen, als Bürger eines freien und vereinten Europas finden wir uns hier zusammen um die Verständigung und Zusammenarbeit, auf allen Gebieten des Zusammenlebens, zwischen der Republik Slowenien, der Republik Kroatien, der Republik Bosnien und Herzegowina, der Republik Serbien,der Republik Montenegro und der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien und deren Einwohner, auf vielfältige Art und Weise als auch umfangreich, im Sinne der Völkerverständigung und des Völkerrechts, aktiv zu fördern.
Als Nichtregierungsorganisation setzen wir uns dafür ein die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Charta der Vereinten Nationen die Demokratie, die Menschenrechte, die soziale Gerechtigkeit sowie die Gleichheit zwischen Frau und Mann überall dort wo sie noch nicht verwirklicht ist, zu verwirklichen.

Hej Slaveni

Hej Slaveni, još ste živi
Duh naših djedova
Dok za narod srce bije
Njihovih sinova

Živi, živi duh slavenski
živjet ćeš vjekov'ma
zalud prijeti ponor pakla
zalud vatra groma

Nek se sada i nad nama
Burom sve raznese
Stijena puca, dub se lama
zemlja nek se trese

Mi stojimo postojano
kano klisurine
proklet bio izdajica
svoje domovine.

Es gelten alle Fassungen gleichberechtigt nebeneinander.

Die Satzung
Präambel

§ 1 Name und Sitz des Vereins
§ 2 Zwecke, Aufgaben, Ziele und Grundsätze des Vereins
§ 3 Dachverband, Zentralrat, Fond
§ 4 Gemeinnützigkeit
§ 5 Mittel
§ 6 Mitglied Nova Jugoslavija e.V.
§ 7 Eigentümer Nova Jugoslavija e.V.
§ 8 Mitgliedschaft und Beiträge
§ 9 Schutzerklärungen
§ 10 Gliederung
§ 11 Ortsgruppen
§ 12 Regionalmitgliederversammlungen
§ 13 Regionalgruppen
§ 14 Organe des Vereins
§ 15 Bundesmitgliederversammlung
§ 16 Bundesvorstand
§ 17 Zuständigkeit des Vorstands
§ 18 Wahl des Vorstands
§ 19 Ausschüsse
§ 20 Besondere Vertreter
§ 21 Wahl des/der Besonderen Vertreter
§ 22 Arbeitsgruppen
§ 23 Bundesarbeitstreffen
§ 24 Kassenprüfer
§ 25 Verwaltungsbeirat
§ 26 Datenschutzbeauftragter
§ 27 Wahlordnung
§ 28 Schiedsordnung
§ 29 Finanzordnung
§ 30 Auflösung
§ 31 Inkrafttreten

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein trägt den Namen „Nova Jugoslavija“, nach der Eintragung, mit dem Zusatz e.V.
(2) Der Sitz des Vereins ist Aalen*.
(3) Der Verein ist im Vereinsregister einzutragen.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zwecke, Aufgaben, Ziele und Grundsätze des Vereins

Der Verein hat die Aufgabe,

  1. den kulturellen Austausch zwischen den in der Präambel genannten Republiken die südslawische Kultur zu fördern, die freundschaftlichen, kulturellen und menschlichen Beziehungen zwischen den südslawischen, deutschen sowie anderen Kulturen, durch Schaffung vielfältiger Begegnungsmöglichkeiten zum Beispiel mit dem Freundeskreis Jugoslawien, zu verbessern und auszubauen,
  2. den Kontakt, die Brüderlichkeit, die Schwesterlichkeit und das gegenseitige menschliche Verständnis zu verbessern,
  3. die allgemeine medizinische Versorgung, durch dafür geeignete Maßnahmen, zu verbessern,
  4. für den Bedarfsfall einer humanitären Katastrophe Vorkehrungen zu treffen,
  5. die Altlasten der Kriege und aus dem Einsatz von Uranmunition, so schnell und weit wie möglich, zu beseitigen und damit die schädlichen Folgen für Mensch und Umwelt, aus deren Einsatz, soweit wie möglich, zu minimieren,
  6. den Sport durch den Aufbau, kontinuirlichen Ausbau und Unterhalt eigener Sportaktivitäten, in vielfältiger Art und Weise, zu fördern,
  7. nach Möglichkeit eine Broschüre, Zeitschrift oder ein Heft regelmäßig und dauerhaft herauszugeben,
  8. die Restaurierung und damit den dauerhaften Erhalt von Denkmälern , Gedenkstätten und Kriegsgräbern Jugoslawiens, für die zukünftigen Generationen, als Aufforderung für den unentwegten und unnachgiebigen Einsatz für den Frieden sowie ewige Mahnung vor der Zerstörungsmacht des Krieg, zu fördern,
  9. sich für die Belange der Jugend, durch den Aufbau einer Jugendorganisation, dauerhaft und umfangreich, einzusetzen,
  10. sich für die Recht der „Jugoslawischen Minderheit“ einzusetzen beziehungsweise ihre Anerkennung als Minderheit weltweit durchzusetzen und zwar besonders durch:
    1. die finanzielle Förderung der Veranstaltungen und Organisationen sowie deren dauerhafte Einrichtung.
    2. die Förderung von Gleichgesinnten mit Sach- und Geldspenden. Hierbei ist auch an Beratung, Unterstützung und Mitarbeit bei vorgenannten Aktivitäten gedacht.

§ 3 Dachverband, Zentralrat, Fond

  1. Weitere übergeordnete Ziele sind die Gründung und der Aufbau eines,
    1. Dachverband der Jugoslawischen Vereine,
    2. Zentralrat der Jugoslawen,
    3. Jugoslawien Fonds.
  2. Die jeweiligen Aufgaben und Ziele sind in der jeweiligen Satzung zu definieren und entscheidend auf deren Inhalt durch den Verein Einfluss zu nehmen.

§ 4 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO 1977) vom 16. März 1976 (BGBl. I S.613 mit allen bis heute erfolgten Änderungen) in der jeweils geltenden Fassung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins werden ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unangemessene Vergütung begünstigt werden.

§ 5 Mittel

  1. Die Mittel zur Erfüllung seines Zweckes soll der Verein erhalten durch:
    1. Beiträge seiner Mitglieder,
    2. Spenden und sonstige Zuwendungen,
    3. Öffentliche Mittel,
    4. Einnahmen aus Veranstaltungen,
    5. Einnahmen aus gewerblichen Betätigungen,
    6. eigene Leistungen
  2. Sie dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§ 6 Mitglied Nova Jugoslavija e.V.

  1. Nova Jugoslavija e.V. kann Mitglied in Vereinen und Verbänden sein.
  2. Darüber entscheidet die Mitgliederversammlung.
  3. Es genügt die Einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 7 Eigentümer Nova Jugoslavija e.V.

  1. Nova Jugoslavija e.V. kann sofern es von Vorteil für den Verein ist Eigentum an Immobilien erwerben.
  2. Darüber entscheidet die Mitgliederversammlung.
  3. Es genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder

§ 8 Mitgliedschaft und Beiträge

  1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern. Ordentliche Mitglieder können sein: Natürliche und juristische Personen. Natürliche Personen jedoch nur soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  2. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt nach schriftlicher Anmeldung und Abgabe einer Scientology und Extremismus Schutzerklärung durch eine schriftliche Bestätigung durch den Vorstand.
  3. Es besteht kein Recht auf Mitgliedschaft.
  4. Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes durch einfache
    Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt werden.
  5. Die Mitgliedschaft endet
    1. bei natürlichen Personen durch Tod,
    2. bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit,
    3. durch Austritt,
    4. durch Ausschluss.
  6. Von den Mitgliedern wird ein jährlicher Beitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils für das volle Kalenderjahr bis zum Ablauf des 1. Quartals durch Einzugsermächtigung zu zahlen.
  7. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten die Interessen des Vereins nachhaltig verletzt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Betroffenen ist vor dem Beschluss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  8. Ein Mitglied, das zwei Jahre mit dem Mitgliedsbeitrag im Rückstand ist, kann vom Vorstand durch Beschluß ausgeschlossen werden.

§ 9 Schutzerklärungen

Die Schutzerklärung ist Teil der Satzung.
Die Anschauungen der Scientology sowie aller weiteren ebenfalls Extremistischen und Verfassungsfeindlichen Strömungen, Organisationen, Vereinen, Parteien, Bewegungen und Gruppen widersprechen den Anschauungen der Nova Jugoslavija e.V.,
weshalb eine gleichzeitige Mitgliedschaft in selbigen, mit einer Mitgliedschaft bei Nova Jugoslavija e.V. ausgeschlossen ist.
Weshalb jede Person sich vor seinem Beitritt zu Nova Jugoslavija e.V. sich von selbigen Strömungen, Organisationen, Vereinen, Parteien,
Bewegungen und Gruppen distanzieren muss.

Als Beleg und Haftungsgrundlage dafür wird die Abgabe einer Scientology Schutzerklärung
sowie einer allgemeine Extremismus Schutzerklärung gefordert.
Sie sind, vor Aufnahme in den Verein, zwingend notwendig abzugeben.

§ 10 Gliederung

  1. Für jede unter § 2 dieser Satzung wahrgenommenen Aufgaben, kann im Bedarfsfall zur Verbesserung der Aufgabenerfüllung, eine eigene, in der Haushaltsführung unselbständige oder selbständige, Abteilung gegründet werden.
  2. Die Angelegenheiten der Abteilungen werden durch den Gesamtvorstand oder einen eigenen Vorstand geregelt. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt oder das Gesamtinteresse des Vereins nicht betroffen wird.
  3. Für die Abteilungsversammlungen sowie die Zusammensetzung und Wahlen der Abteilungsvorstände gelten die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend.
  4. Eine eigene Satzung, nur soweit sie dieser Satzung nich widerspricht, kann von den Mitgliedern der jewaligen Abteilungen, erlassen werden.

§ 11 Ortsgruppen

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, eine Versammlung zur Bildung einer Ortsgruppe einzuberufen. Zu dieser Versammlung müssen alle am Ort lebenden Mitglieder des Vereins eingeladen werden. Dies geschieht durch den Bundesvorstand oder durch von ihm Beauftragte.
  2. Bildet sich eine Ortsgruppe, so ist jedes Mitglied des Verins in dem entsprechenden Ort zugleich Mitglied der Ortsgruppe. An einem Ort kann es nur eine Ortsgruppe geben.
  3. Ortsgruppen arbeiten an ihrem Ort selbständig zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins. Sie sind dabei allein an die Satzung und an die Beschlüsse der Bundesmitgliederversammlung gebunden.
    Sie haben das Recht, im Namen der Nova Jugoslavija e.V. (Ortsgruppe) an die Öffentlichkeit zu treten.
  4. Das höchste Organ jeder Ortsgruppe ist die Ortsmitgliederver- sammlung. Sie findet mindestens einmal im Jahr statt. Dazu wird jedes Mitglied der Ortsgruppe mindestens zwei Wochen vorher eingeladen. Der Einladung ist die vorgeschlagene Tagesordnung der Ortsmitgliederversammlung beizufügen.
    Jedes Mitglied der Ortsgruppe ist auf der Ortsmitgliederversammlung rede- und abstimmungsberechtigt und besitzt das aktive und passive Wahlrecht. Bei Abstimmungen zählt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ohne Berücksichtigung von Enthaltungen.
  5. Jede Ortsgruppe gibt sich eigenständig eine Struktur. Sie wird von der Ortsmitgliederversammlung beschlossen und muß gewährleisten;
    1. dass die zwischenzeitliche Arbeit der Ortsgruppe sich an den Beschlüssen der Ortsmitgliederversammlung orientiert,
    2. daß die Ortsgruppe über eine Kontaktperson für die Mitglieder, für den Bundesvorstand und für Außenstehende regelmäßig ansprechbar ist und daß Anfragen beantwortet werden,
    3. daß jedem Ortsgruppenmitglied die Möglichkeit zur Beteiligung an der Arbeit der Ortsgruppe gegeben ist,
    4. daß die von der Ortsgruppe eingesammelten Mitgliedsbeiträge an den Bundesvorstand weitergeleitet werden,
    5. daß alle Mitglieder der Ortsgruppe und der Bundesvorstand einmal jährlich eine schriftlichen Tätigkeits- und Rechenschaftsbericht der Ortsgruppe erhalten,
    6. dass die von der Ortsgruppe geführte Kartei der örtlichen Mitglieder nicht in unbefugte Hände gerät und nach Beendigung der Tätigkeit der Ortsgruppe an den Bundesvorstand zurückgegeben wird.

      Der Bundesvorstand entscheidet unter Berücksichtigung dieser Kriterien über die Anerkennung als Ortsgruppe.
  6. Die Ortsgruppe kann durch Beschluss von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder einer Ortsmitgliederversammlung aufgelöst werden.

§ 12 Regionalmitgliederversammlungen

  1. Alle Mitglieder der Nova Jugoslavija e.V., die keiner Ortsgruppe angehören, treffen sich in Regionalmitgliederversammlungen.
  2. Die Einteilung der Regionen obliegt dem Bundesvorstand, es sei denn, sie wird von der Bundesmitgliederversammlung vorgenommen.
  3. Regionalmitgliederversammlungen werden vom Bundesvorstand einberufen um die Arbeit, der in einer Ortsgruppe nicht organisierten Mitglieder, zu koordinieren und wenn mehr als 10 Mitglieder einer Region dies verlangen.
  4. Im Übrigen sind die Regelungen dieser Satzung für Ortsmitglieder- versammlungen (§7 Abs. 4) auf Regionalmitgliederversammlungen sinngemäß anzuwenden.

§ 13 Regionalgruppen

  1. Bildet sich auf einer Regionalmitgliederversammlung (§8) eine Regional- gruppe, die in ihrer Struktur den Anforderungen an eine Ortsgruppe entspricht (§7 Abs. 5), so wird sie vom Bundesvorstand als Regional- gruppe anerkannt.
  2. Alle Mitglieder der Nova Jugoslavija e.V. in der Region, in der zu der entsprechenden Regionalmitgliederversammlung eingeladen wurde, sind dann zugleich Mitglieder der Regionalgruppe. Für Regionalgruppen gelten die Bestimmungen für Ortsgruppen
    (§7 Abs. 2 bis 6) entsprechend.

§ 14 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Die Ausschüsse
  4. Die Besonderen Vertreter

§ 15 Bundesmitgliederversammlung

  1. Die Bundesmitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die Einladung hat spätestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.
  2. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlungeinberufen.
    Hierzu ist er verpflichtet, wenn dies mindestens ein Drittel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
    In diesem Falle sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet, ist dieserverhindert kann ein anderes Mitglied des Vorstandes
    die Sitzung leiten.
  4. Die Mitgliederversammlung beschließt über
    1. den Bericht,
    2. die Entlastung des Vorstandes,
    3. den Kassenbericht,
    4. ist zuständig für die Wahl des Vorstandes
    5. und der Kassenprüfer,
    6. für Satzungsänderungen,
    7. für die Festsetzung der Beitragshöhe
    8. und für die Auflösung des Vereins.
  5. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit in dieser Satzung nichts anderes festgelegt ist.
    Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig, wenn zur betreffenden Versammlung ordnungsgemäß eingeladen worden ist. Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens zehn Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich eingereicht werden. Über Satzungsänderungen kann nur beschlossen werden, wenn dies aus- drücklich in der Tagungsordnung
    der Einladung angekündigt worden ist. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
  6. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung, namentlich über die gefaßten Beschlüsse, wird ein Protokoll angefertigt. Das Protokoll muß vom Leiter der Versammlung und dem Schriftführer unterzeichnet sein und allen Mitgliedern zugeleitet werden. Das Protokoll soll im Falle von Abstimmungen die Anzahl der anwesenden Mitglieder enthalten. Es wird auf der jeweils folgenden Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt.

§ 16 Bundesvorstand

  1. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung, mit einfacher Mehrheit, auf die Dauer von zwei Jahren, gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Der Vorstand (im Sinne von §26 BGB) setzt sich zusammen aus:
    1. dem 1. Vorsitzenden/ Geschäftsführer
    2. dem 2. Vorsitzenden/ Geschäftsführer
    3. dem Schriftführer/ Geschäftsführer
    4. dem Kassenwart/ Geschäftsführer
    5. den zwei Beisitzern,
  3. Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus
    1. dem 1. Vorsitzenden
    2. dem 2. Vorsitzenden
    3. dem Kassenwart
    4. dem Schriftführer
  4. Der Bundesvorstand nimmt die Ämterverteilung unter seinen Mitgliedern selbst vor, soweit dies nicht die Bundesdelegiertenversammlung getan hat. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben, und in dieser auch schriftliche und telefonische Beschlussfassung vorsehen.
  5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam durch den Vorsitzenden und jeweils ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass bei längerfristiger Verhinderung des Vorsitzenden an seine Stlle ein weiteres Vorstandsmitglied tritt.
  6. Soweit die Vorstandsmitglieder nicht ehrenamtlich tätig werden, können mit ihnen Dienst- oder Honorarverträge abgeschlossen werden.
  7. Der Bundesvorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Die Bestellung ist widerruflich. Der Bundesvorstand ist der Bundesmitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
  8. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein endet das Amt eines Mitglieds des Vorstands.

§ 17 Zuständigkeit des Vorstands

  1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Führung seiner Geschäfte. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt.
  2. Insbesondere hat er folgende Aufgaben wahrzunehmen,
    1. sich eine Geschäftsordnung zu geben,
    2. die Einberufung der Mitgliederversammlung und die Aufstellung der Tagesordnung,
    3. die Erstellung von Arbeitsprogrammen und Tätigkeitsberichten,
    4. die Erstellung des Haushaltsplans und des Jahresabschlusses,
    5. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    6. den Abschluss und die Kündigung von Dienst- oder Honorarverträgen der Mitarbeiter des Vereins.

§ 18 Wahl des Vorstands

Für die Wahl des Vorstands findet folgendes Verfahren in Verbindung mit der Wahlordnung Anwendung,

  1. Der Vorstand schlägt für die in Aussicht stehende Wahl des Vorstandes für den Vorsitzenden und für die vier weiteren Vorstandsmitglieder je eine Person vor. In gleicher Weise sind die Mitglieder des Vereins berechtigt, der Geschäftsstelle des Vereins bis spätestens sechs Wochen vor der angesetzten Mitgliederversammlung Vorschläge zu unterbreiten, unter Beifügung der schriftlichen Erklärung der vorgeschlagenen Personen, im Falle der Wahl das vorgesehene Amt zu übernehmen.
  2. Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung wird der Wahlzettel mit den Namen der vorgeschlagenen Personen unter Beifügung einer kurzen Personenbeschreibung übersandt.
  3. Diejenigen Mitglieder, die an der Mitgliederversammlung nicht teilnehmen werden, können ihre Stimme brieflich bis zum Ablauf des vorletzten Tages vor der Mitgliederversammlung in einem verschlossenen Umschlag abgeben, der mit dem Vermerk "Stimmabgabe" versehen sein muss und an die Geschäftsstelle des Forschungsinstituts zu richten ist, die die Umschläge versiegelt dem Wahlausschuss übergibt.
  4. Der Wahlausschuss hat festzustellen und im Wahlprotokoll niederzulegen, dass keine doppelte Stimmabgabe erfolgt.
  5. Der Wahlausschuss zählt die in der Mitgliederversammlung persönlich schriftlich abgegebenen Stimmen und die mittels brieflicher Mitteilung abgegebenen Stimmen zusammen und teilt das sich daraus ergebende Wahlergebnis der Mitgliederversammlung mit.
  6. Scheidet der Vorsitzende vorzeitig aus oder geht infolge des Ausscheidens von Vorstandsmitgliedern die Zahl der Vorstandsmitglieder unter vier Mitglieder zurück oder tritt der gesamte Vorstand zurück, dann ist innerhalb einer Frist von sechs Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, in der Neuwahlen stattzufinden haben. Die Bestimmungen des § 11 sind entsprechend anzuwenden. Nach dieser außerordentlichen Mitgliederversammlung findet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung spätestens nach Ablauf von einem Jahr statt.

§ 19 Ausschüsse

  1. Beschwerdeausschuss
    Der Beschwerdeausschuss ist schnellstmöglich einzurichten.
    Der Beschwerdeausschuss besteht aus drei Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
    Er wird jeweils, mit einfacher Mehrheit, von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt.

§ 20 Besondere Vertreter

  1. Für gewisse Geschäfte kann ein besonderer Vertreter neben den Vorstand bestellt werden. Die Vertretungsmacht eines solchen Vertreters erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt.
  2. Es gibt einen Besonderen Vertreter für:
    1. Sport
    2. Öffentlichkeitsarbeit
    3. Jugend
    4. Medizin und Umwelt
    5. Kultur
    6. Technische Fragen
  3. Die Aufgaben unter (2) können auch von einer Person wahrgenommen werden.
  4. Er wird jeweils, mit einfacher Mehrheit, von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist Möglich.
  5. Eine Umwandlung, mit Dreiviertelmehrheit der Mitgliederversammlung, in eine unselbständige oder selbständige Abteilung ist möglich.

§ 21 Wahl des/der Besonderen Vertreter

Für die Wahl des/der Besonderen Vertreter findet folgendes Verfahren in Verbindung mit der Wahlordnung Anwendung,

  1. Der/die Besonderen Vertreter schlägt/schlagen für die in Aussicht stehende Wahl des/der Besonderen Vertreter mindestens eine Person vor. In gleicher Weise sind die Mitglieder des Vereins berechtigt, der Geschäftsstelle des Vereins bis spätestens sechs Wochen vor der angesetzten Mitgliederversammlung Vorschläge zu unter- breiten unter Beifügung der schriftlichen Erklärung der vorgeschlagenen Personen, im Falle der Wahl das vorgesehene Amt zu übernehmen.
  2. Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung wird der Wahlzettel mit den Namen der vorgeschlagenen Personen unter Beifügung einer kurzen Personenbeschreibung übersandt.
  3. Diejenigen Mitglieder, die an der Mitgliederversammlung nicht teilnehmen werden, können ihre Stimme brieflich bis zum Ablauf des vorletzten Tages vor der Mitgliederversammlung in einem verschlossenen Umschlag abgeben, der mit dem Vermerk "Stimmabgabe" versehen sein muss und an die Geschäftsstelle des Vereins zu richten ist, die die Umschläge ungeöffnet dem Wahlausschuss übergibt.
  4. Der Wahlausschuss hat festzustellen und im Wahlprotokoll niederzulegen, dass keine doppelte Stimmabgabe erfolgt.
  5. Der Wahlausschuss zählt die in der Mitglieder- versammlung persönlich schriftlich abgegebenen Stimmen und die mittels brieflicher Mitteilung abgegebenen Stimmen zusammen und teilt das sich daraus ergebende Wahlergebnis der Mitgliederversammlung mit.
  6. Scheidet ein Besonderer Vertreter vorzeitig aus, ist innerhalb einer Frist von sechs Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, in der Neuwahlen stattzufinden haben. Die Bestimmungen des § 14 sind entsprechend anzuwenden. Nach dieser außerordentlichen Mitgliederversammlung findet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung spätestens nach Ablauf von einem Jahr statt.

§ 22 Arbeitsgruppen

  1. Zu Themen, die den Verein betreffen, können Mitglieder
    1. auf Vorstandsebene,
    2. auf Bundesebene,
      Arbeitsgruppen bilden.
  2. Diese werden durch entsprechende Arbeitsgruppen auf Orts- und Regionalebene informiert und unterstützt.
  3. Sie informieren hierüber entweder die Mitgliederversammlung oder den Vorstand.
  4. Sie sind dabei etweder der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand rechenschaftspflichtig.

§ 23 Bundesarbeitstreffen

Der Bundesvorstand kann zu Themen, den Verein betreffen, Bundesarbeitstreffen einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn eine Orts- bzw. Regionalgruppe oder eine Arbeitsgruppe dies verlangt und selbst die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung übernimmt.
Zu Bundesarbeitstreffen lädt der Bundesvorstand alle Mitglieder der Nova Jugoslavija e.V. ein und veröffentlicht
die Arbeitsergebnisse in einer für alle Mitglieder zugänglichen Form.

§ 24 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder einem Ausschuss angehören dürfen.
  2. Die Kassenprüfer haben die Kasse / Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
  3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.

§ 25 Verwaltungsbeirat

  1. Die Mitgliederversammlung kann die Bildung eines Verwaltungsbeiratsbeschließen.
  2. Der Verwaltungsbeirat besteht aus bis zu drei Mitgliedern. Er wird aufDauer von bis zu zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Für den Fall, dass ein Verwaltungsbeiratsmitglied während der Amtszeit ausscheidet, wählt die Mitgliederversammlung zusätzlich ein Ersatz- mitglied. Der Verwaltungsbeirat bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt.Vorstandsmitglieder können nicht Mitglieder des Verwaltungsbeirates sein.
  3. Der Verwaltungsbeirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allenAngelegenheiten des Vereins zu unterstützen, insbesondere in den Aufgaben der Verwaltung und Geschäftsführung des Vereins. Der Vorstand erläßt zur näheren Ausgestaltung der Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsbeirates eine "Geschäftsordnung für den Verwaltungsbeirat", die für ihre Wirksamkeit der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.
  4. Die Wahlvorschriften für den Vorstand gelten für den Verwaltungsbeirat entsprechend.

§ 26 Datenschutzbeauftragter

Es ist vom Vorstand ein Datenschutzbeauftragter zu ernennen.

§ 27 Wahlordnung

Die Wahlordnung ist Bestandteil der Satzung.

§ 28 Schiedsordnung

Die Schiedsordnung ist Bestandteil der Satzung.

§ 29 Finanzordnung

Die Finanzordnung ist Bestandteil der Satzung

§ 30 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenenStimmen der erschienenen Mitglieder erfolgen.
  2. Zur Abwicklung der zum Zeitpunkt der Auflösung noch anstehenden Geschäfteernennt die Mitgliederversammlung drei Liquidatoren.
  3. Das Vermögen des Vereins fällt im Falle seiner Auflösung, seines Erlöschens, seiner Aufhebung oder des Wegfalls seiner steuerbegünstigenden Zwecke,zu gleichen Teilen, an die Rotkreuzorganisationen, der in der Präambel genannten Republiken welche es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
  4. Dabei ist das Vermögen als ganzes in einer Stiftung einzubringen.
  5. Es dürfen lediglich die Erlöse des Vermögens verwendet werden.

§ 31 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung wird auf der konstituierenden Sitzung des Vereins beschlossen.
  2. Sie tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Kraft.




 

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